Viele Sozialpläne sehen zur Berechnung einer Abfindung vor, dass z.B. Zeiten nur bis zur Vollendung des 55. Lebensjahres berücksichtigt werden. Eine andere Möglichkeit ist eine Begrenzung der Sozialplanabfindung der Höhe nach. So könnte sich beispielsweise eine Sozialplanabfindung bei entsprechend langer Betriebszugehörigkeit und naturgemäß höherem Lebensalter nahezu verdoppeln, wenn der Sozialplan keine Höchstgrenze (Deckelung) Vorsähe. Hier stellt sich jedoch im Hinblick auf eine etwaige Altersdiskriminierung die Frage, ob durch diese Höchstgrenze der Gleichbehandlungsgrundsatz mit der Folge verletzt
ist, dass der Arbeitnehmer die ihm nach dem Sozialplan zustehende Abfindung ohne ziffernmäßige Begrenzung verlangen kann.
Das Bundesarbeitsgericht hat hierzu zwar entschieden, dass eine Höchstgrenze nicht gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz verstoße. Allerdings fällt bei genauer Lektüre auf, dass das Gericht auf die Besonderheiten des Falles abgestellt hat. So wurden ältere Arbeitnehmer durch einen höheren Faktor beim Lebensalter gegenüber jüngeren Kollegen privilegiert.
Außerdem war es nach dem Sozialplan im Einzelfall möglich, dass auch jüngere Arbeitnehmer mit langer Betriebszugehörigkeit von der Höchstgrenze betroffen waren. Letztlich und entscheidungserheblich stellte das Gericht darauf ab, dass allen Arbeitnehmern eine anderweitige Weiterbeschäftigung auf einem im Wesentlichen gleichwertigen Arbeitsplatz in einem anderen Werke angeboten wurde. Nur diejenigen Arbeitnehmer, die das Weiterbeschäftigungsangebot ablehnten, sollte eine der Höhe nach begrenzte Abfindung gezahlt werden. Im Hinblick darauf, sei „noch“ von einem sachgerechten Schadensausgleich auszugehen.
In Anbetracht dieser Details kann keinesfalls davon ausgegangen werden, dass eine Höchstabfindungsgrenze stets wirksam ist. Im diesem Zusammenhang sind außerdem die zeitlich nach dieser Entscheidung ergangenen Antidiskriminierungsrichtlinien der EU von Bedeutung, welche im Zusammenhang mit dem geplanten Antidiskriminierungsgesetz diskutiert werden. Diese Richtlinien sind bei der Auslegung des Sozialplanes zusätzlich zu berücksichtigen.

Dr. Olaf Meier
Fachanwalt für Arbeitsrecht