Die Frage, ob ein Geschäftsführer einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) als abhängig Beschäftigter oder selbständig Tätiger anzusehen ist, ist schwer zu beurteilen und bereitet in der Praxis der GmbHs bzw. der von ihnen für die Lohnabrechnung beauftragten Steuerberater, aber auch den Sozialversicherungsträgern zum Teil erhebliche Schwierigkeiten.
Daher wurde mit den Hartz-IV-Gesetzen ein sog. Statusfeststellungsverfahren eingeführt (§ 7a Abs. 1 S. 2 SGB IV). Im Übrigen erfolgt eine Orientierung nach dem Besprechungsergebnis der Spitzenverbände der Sozialversicherungsträger von 1986, welches im Internet zu erhalten ist; maßgeblich war vor allem der Anteil am Stammkapital. Hatte der Geschäftsführer aufgrund seiner Kapitalbeteiligung ein derart umfassendes Stimmrecht, dass er Beschlüsse der Gesellschafterversammlung beeinflussen konnte, wurde in der Regel ein Beschäftigungsverhältnis und damit die Sozialversicherungspflicht abgelehnt.
Die sozialversicherungsrechtliche Einordnung bringt jedoch stets neue Überraschungen mit sich, wie ein aktuelles Urteil des Bundessozialgerichts zeigt. Dieses betrifft die Sondervorschrift nach § 2 S. 1 Nr. 9 SGB VI. Hiernach sind auch Selbständige rentenversicherungspflichtig, wenn sie im Zusammenhang mit ihrer selbständigen Tätigkeit regelmäßig keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen und auf Dauer und im Wesentlichen nur für einen Auftraggeber tätig sind.

Geklagt hatte ein Alleingesellschafter-Geschäftsführer dessen Rentenversicherungspflicht rückwirkend festgestellt wurde; er sollte mehrer tausend Euro Rentenbeiträge nachzahlen. Während das Sozialgericht dem Kläger wegen „offensichtlicher Aussichtslosigkeit“ sog. Mutwilligkeitskosten auferlegte und seine Klage abwies, verneinte das Landessozialgericht eine Rentenversicherungspflicht. Eine alleinunternehmerische Ein-Mann-GmbH falle nicht unter § 2 S. 1 Nr. 9 SGB VI, da der Geschäftsführer beherrschenden Einfluss auf die Geschicke der Gesellschaft habe. Das Bundessozialgericht sah dies mit seiner – noch nicht veröffentlichten – Entscheidung vom 24.11.2005 (B 12 RA 1/04) anders. Die Rentenversicherungspflicht folge bereits daraus, dass die Voraussetzungen des § 2 S. 1 Nr. 9 SGB VI bei einem Gesellschafter-Geschäftsführer regelmäßig erfüllt seien, denn er sei selbständig tätig und habe nur einen Auftraggeber – die GmbH, mit der er einen Dienstvertrag abgeschlossen habe. Für die Geschäftsführer der ca. 1 Mio. GmbHs in Deutschland bleiben die Urteilsgründe abzuwarten. Nach verschiedenen Presseartikeln sollen die finanziellen Auswirkungen immens sein. Betrachtet man jedoch die Details des Verfahrensganges, insbesondere die Tatsache, dass erstinstanzlich insbesondere darauf abgestellt wurde, dass die GmbH keine Arbeitnehmer
beschäftigte und nur einen Auftraggeber hatte, werden sich die Auswirkungen (freilich nicht für die dennoch Betroffenen) insgesamt im Rahmen halten. Letztlich bleibt die Möglichkeit einer Befreiung von der Versicherungspflicht.

Dr. Olaf Meier
Fachanwalt für Arbeitsrecht