Relativ unbekannt sind zum 01.04.2010 die neuen Datenschutzvorschrift zur Datenübermittlung an Auskunfteien (§ 28a BDSG) und zum „Scoring“ (§28b BDSG) in Kraft getreten, welche weitreichende Folgen für die Vorgehensweise beim Forderungseinzug und Mahnwesen haben und von Gläubigern unbedingt beachtet werden sollten. Ohne Beachtung der neuen Vorschriften drohen Schadensersatzforderungen sowie Bußgelder.

Die Übermittlung personenbezogener Daten über eine Forderung an Auskunfteien und Inkassodienstleister (z.B. SCHUFA) ist nur zulässig, soweit die geschuldete Leistung trotz Fälligkeit nicht erbracht worden ist, die Übermittlung zur Wahrung berechtigter Interessen der verantwortlichen Stelle oder eines Dritten erforderlich ist und

1. die Forderung durch ein rechtskräftiges oder für vorläufig vollstreckbar erklärtes Urteil festgestellt worden ist oder ein Schuldtitel nach § 794 ZPO vorliegt,
2. die Forderung nach § 178 InsO festgestellt und nicht vom Schuldner im Prüfungstermin bestritten worden ist,
3. der Betroffene die Forderung ausdrücklich anerkannt hat,
4. a) der Betroffene nach Eintritt der Fälligkeit der Forderung mindestens zweimal schriftlich gemahnt worden ist,
b) zwischen der ersten Mahnung und der Übermittlung mindestens vier Wochen liegen,
c) die verantwortliche Stelle den Betroffenen rechtzeitig vor der Übermittlung der Angaben, jedoch frühestens bei der ersten Mahnung über die bevorstehende Übermittlung unterrichtet hat und
d) der Betroffene die Forderung nicht bestritten hat oder
5. das der Forderung zugrunde liegende Vertragsverhältnis aufgrund von Zahlungsrückständen fristlos gekündigt werden kann und die verantwortliche Stelle den Betroffenen über die bevorstehende Übermittlung unterrichtet hat.
Betroffen sind von dieser Regelung auch Gläubiger, welche Inkassobüros, Kreditversicherungen oder „Verrechnungsstellen“ einschalten.
Beim Scoring-Verfahren wird mittels mathematisch-statistischer Verfahren die Wahrscheinlichkeit gemessen, mit der eine bestimmte Person ein bestimmtes Verhalten zeigt, also z.B. einen Kredit nicht zurückführt. Relevant ist dies z.B. bei Kreditvergabe oder dem Angebot des Abschlusses von Miet- oder Versicherungs- oder Telekommunikationsverträgen. Der Betroffene ist vor Berechnung des Wahrscheinlichkeitswertes von der vorgesehenen Nutzung dieser Daten zu unterrichten und diese Unterrichtung zu dokumentieren (§ 28 d Nr. 4 BDSG). Der Betroffene kann außerdem (unentgeltliche, § 34 Abs. 8 Satz 1 BDSG) Auskunft verlangen über die innerhalb der letzten sechs Monate vor dem Zugang des Auskunftsverlangens erhobenen oder erstmalig gespeicherten Wahrscheinlichkeitswerte, die zur Berechnung der Wahrscheinlichkeitswerte genutzten Datenarten und das Zustandekommen und die Bedeutung der Wahrscheinlichkeitswerte einzelfallbezogen und nachvollziehbar in allgemein verständlicher Form (§ 34 Abs. 2 Nr. 3 BDSG).
Fazit: Gläubiger, insbesondere Unternehmen, sollten ihr Forderungsmanagement unbedingt überprüfen und der neuen Rechtslage anpassen.

Dr. Olaf Meier
Fachanwalt für Arbeitsrecht