Am 01.10.2005 hat der TVöD den BAT/BMT-G /MT-Arb aus dem Jahr 1961 abgelöst. Durch diese Tarifreform sind ca. 7 Mio. Arbeitsverträge betroffen. Die neuen Regelungen gelten jedoch nur für den Bund und die Kommunen.
Der TVöD hat einen allgemeinen und besonderen Teil. Im allgemeinen Teil sind die Mantelvorschriften zu finden, die grundlegende arbeitsrechtliche Regelungen beinhalten, ohne die bisherigen komplizierten Verweise auf das Beamtenrecht, z.B. einheitlicher Beschäftigtenbegriff, Anzeigepflicht der Nebentätigkeiten, ärztliche Untersuchungen, Zeugnisanspruch, Ausschlussfristen etc. Im besonderen Teil sind spartenspezifische Vorschriften zu finden für Verwaltung, Krankenhäuser, Sparkassen, Flughäfen und Entsorgung. Es gibt künftig eine neue Entgelttabelle mit 15 Entgeltgruppen (E 1 – E 15) und mit in der Regel sechs Stufen, davon vier als so genannte Entwicklungsstufen, womit leistungsabhängige Stufenaufstiege möglich sind. Hierdurch werden die bisherigen Lohn- und Vergütungstabellen ersetzt. Damit gibt es seit dem 01.10.2005 keine Zulagen, Orts- oder Sozialzuschläge mehr. Bewährungs-, Zeit- und Tätigkeitsaufstiege sind damit abgeschafft. Es gibt jedoch komplizierte Überleitungsvorschriften. Der TVöD sieht als Novum eine leistungsorientierte Bezahlung in Form von variablen Vergütungsbestandteilen vor. Als Zielgröße wird von einem Volumen von 8% der Entgeltsumme der Tarifbeschäftigten des jeweiligen Arbeitgebers ausgegangen. Die Jahressonderzahlungen (Zuwendung und Urlaubsgeld) werden ab dem Jahr 2007 nur noch als einmalige Jahressonderzahlung ausgeworfen. Für die Jahre 2005 bis 2007 werden Einmalzahlungen in Höhe von 300 € ausgezahlt. Die ordentliche Unkündbarkeit bleibt ebenso erhalten wie die besonderen Befristungsregelungen innerhalb des öffentlichen Dienstes. Außerdem wird es eine zentrale Eingruppierungsvorschrift geben, wobei die neuen Tätigkeitsmerkmale für die Entgeltordnung erst im Jahr 2008 in Kraft treten. Die Arbeitszeit für die Beschäftigten des Bundes beträgt ab dem 01.10.2005 durchschnittlich 39 Wochenstunden; im Bereich der Kommunen kann auf landesbezirklicher Ebene die Arbeitszeit auf bis zu 40 Wochenstunden verlängert werden. Es sind also nicht nur die Schläuche neu.
Der TVöD gilt selbstverständlich für alle Arbeitnehmer, die Mitglied der tarifschließenden Gewerkschaft sind und deren Arbeitgeber Mitglied der tarifschließenden Arbeitgeberverbände. Was gilt jedoch bei den vielen anderen Arbeitsverhältnissen, z.B. bei denen in ehemaligen öffentlichen Einrichtungen. Die Tarifvertragsparteien des TVöD haben insofern Überleitungsvorschriften vereinbart, die jedoch mangels Tarifbindung nicht gelten. Es kommt daher – wie so oft – auf Details an, insbesondere wie weit der Arbeitsvertrag auf den BAT verweist. Die Rechtsprechung hierzu ist sehr kompliziert und unterscheidet sog. große und kleine, dynamische und statische, volldynamische und halbdynamische Bezugnahmeklauseln sowie zur weiteren Verwirrung sog. Tarifwechselklauseln. Welche Klausel vorliegt kann in den meisten Fällen wohl nur ein Fachmann klären. Welche Alternative günstiger ist, ob der BAT wegen der geringeren Arbeitszeiten oder der TVöD wegen der höheren Vergütung muss jeder Betroffene für sich selbst eruieren.
Dr. Olaf Meier
Fachanwalt für Arbeitsrecht